Multitools mit einhändig zu öffnenden und arretierbaren Klingen sind im Paragraf 42a Abs.1 Nr. 3 Einhandmessern gleichgestellt. Lange Zeit wurde das Führen von Multitools trotzdem nicht beanstandet, doch wie vor zwei Wochen auf Knife-Blog gemeldet, haben einige Landespolizeidirektionen die Werkzeuge nun im Visier. Wird ein Multitool nicht beweisbar zur Berufsausübung benötigt, gilt das Führverbot. Aus […]
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